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28.01.2026

Welche Auflagen muss eine Pferdepension einhalten?

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Das Tierwohl muss in allen Tierpensionen garantiert sein


Dass das Tierwohl in der Öffentlichkeit an Stellenwert gewinnt, ist offensichtlich und nicht neu. Dass der Pferdesport nach Verfehlungen durch prominente Reiter international in den Fokus rückte, war eine logische Konsequenz, stellte aber die vielen Menschen, denen das Wohl ihrer Pferde am Herzen liegt und die sich wie gefordert um ihre Tiere kümmern, unberechtigterweise in ein schlechtes Licht.

Pferde- bzw. Tierwohl beginnt bei der Unterkunft, bei Tierpensionen oder im Falle von Pferden bei Ställen. Wie jede andere gewerbliche Tierpension unterliegen auch solche für Pferde einer in schriftlicher Form bei der Veterinärverwaltung anzufragenden und vom Landwirtschaftsministerium auszustellenden Bescheinigung. An dieser Stelle sind die Bedingungen, um eine Zulassung zu bekommen, zusammengefasst. Alle Details sind im entsprechenden Gesetz vom 27.Juni 2018 geregelt, Details sind unter Nummer 537 vom 29.Juni 2018 des „Memorial A“ sowie unter der Rubrik „Vom Landwirtschaftsministerium zugelassene Tierpensionen in Luxemburg“ auf der Website agriculture.public.lu zu finden.

Eine Genehmigung zum Betrieb einer Pferdepension wird erst ausgestellt, nachdem die Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) die Haltungsbedingungen überprüft hat und der zuständige ALVA-Direktor eine positive Stellungnahme abgegeben hat. Der Antrag auf eine Genehmigung muss einen Plan der Infrastrukturen und der Ausstattung enthalten, ebenso eine detaillierte Beschreibung des Angebots, eine Auflistung des Personals und Nachweise, dass dieses über die Bedingungen der Tierhaltung geschult wurde. Weiter muss eine Liste der gehaltenen Tiere sowie eine Beschreibung der Haltungsbedingungen mitgeliefert werden. Es ergibt sich, dass eine Tierpension verpflichtet ist, Tiere, die die Einrichtung verlassen bzw. solche, die in die Einrichtung kommen, zu erfassen und zu dokumentieren. Neue Pensionen müssen zudem eine Niederlassungsgenehmigung beantragen.

Bei einem akuten Risiko der Verletzung des Tierwohls kann der Direktor der ALVA verschiedene Maßnahmen veranlassen. So kann einem Pferdebesitzer oder -halter das Recht entzogen werden, ein Tier zu halten oder verschiedene Aktivitäten, die mit der Haltung in Zusammenhang stehen. Weiter kann die Schließung z.B. des Stalles oder sonstiger Infrastrukturen veranlasst werden. Daneben können sämtliche Maßnahmen angeordnet werden, die einer Verletzung der Bestimmungen des Tierwohls entgegenwirken. Aufgrund solcher Verfehlungen und Anordnungen entstandene Kosten gehen zu Lasten des Tierbesitzers oder -halters. Bußgelder zwischen 25 und 1.000 Euro können im Falle von Verstößen verhängt werden. Bei Delikten blühen in schlimmen Fällen acht Tage bis drei Jahre Freiheitsentzug und Geldstrafen zwischen 251 und 200.000 Euro.

Auf der aktuellen Liste des Landwirtschaftsministerium sind 28 Pferdepensionen aus dem Großherzogtum zu finden, darunter einige Reitställe. Dass manche durchaus geläufige Namen darauf fehlen, soll aber nicht heißen, dass dort keine Pferde stehen können. Aktuell verfügen solche Ställe noch nicht über die benötigten Papiere, es liegt aber im Bereich des Möglichen, dass die entsprechenden Prozeduren noch am Laufen und nicht abgeschlossen sind. Es ist wichtig auf diese Möglichkeit hinzuweisen, und auch darauf, dass Ställe bzw. Pferdepensionen, die die Bescheinigung noch nicht beantragt haben, diese immer noch beantragen können und sollten. Geht es um den richtigen Umgang mit Pferden durch Besitzer oder Halter im Sinne des Gesetzes bzw. um den Nachweis, dass diese eine Schulung zum Umgang mit Pferden belegt haben, sei darauf hingewiesen, dass der Pferdeführerschein dafür ausreicht. Vereinfacht erklärt bedeutet dies, dass Ställe und Pensionen, die ihren Antrag noch nicht eingereicht haben, lediglich einen solchen Pferdeführerschein nachweisen müssen. Weitere Details findet man auf den Websites der ALVA und des Landwirtschaftsministeriums.

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